Finanzierung
Integrationshilfe kann entweder über den Sozialhilfeträger
(nach §54 SGB XII) oder über den Jugendhilfeträger
(nach §35a SGB VIII) finanziert werden.

Dafür stellen die Eltern einen formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese trägt nach Bewilligung die Kosten für den Integrationshelfer.
Gleichzeitig informieren die Eltern den Familienunterstützenden Dienst (FUD) der Lebenshilfe in Witten, die dann eine geeignete Integrationskraft für ihr Kind einstellt.


