Unsere Satzung
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Satzung des Vereins Lebenshilfe Witten e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Witten e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Witten.
Die Ortsvereinigung ist der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. und dem
Landesverband der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.
§ 2
Zweck
Der Verein fördert geistig behinderte, von geistiger Behinderung bedrohte und entwicklungsverzögerte Menschen.
Er schafft hierzu Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten.
Zu den Maßnahmen zählen auch Freizeit- und Bildungsveranstaltungen für behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne
des § 11 Abs.3 Nr.2 und 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Für diesen Bereich besteht ein Freizeitclub, der als
selbständige Gruppe dem Verein angehört und nach außen von ihm vertreten wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Insbesondere ist seine Tätigkeit darauf gerichtet, solche Personen zu unterstützen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (mildtätige Zwecke entsprechend
§ 53 Nr.1 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßíg hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Den Vorstandsmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
A) Mitgliederbeiträge, die bis Ende Juni des Geschäftsjahres zu entrichten sind,
B) Geld- und Sachspenden,
C) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
D) Sonstige Zuwendungen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
A) Tod
B) Freiwilligen Austritt
C) Ausschluss, der schriftlich begründet werden muss. Der Betroffene kann die Mitgliederversammlung anrufen, die
endgültig zu entscheiden hat.
Ein freiwilliger Austritt, der schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist, kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
erfolgen.
§ 7
Organe des Vereins
A) Die Mitgliederversammlung,
B) Der Vorstand,
C) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB).
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
Der Hauptversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Ernennung eines um den Verein verdienten Mitgliedes zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorstandsmitglied.
3. Die Bestellung zweier Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
5. Die Änderung der Satzung.
6. Die Auflösung des Vereins.
Zu den Hauptversammlungen ist mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) der Vorstand dieses für notwendig hält,
b) ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit , Beschlüsse über die Auflösung des Vereins der Drei-Viertel-
Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.
§ 9
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
zwei Elternvertretern,
dem Berater des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes des Freizeitclubs
Lebenshilfe.
Angestellte und Honorarkräfte des Vereins und der mit ihm verbundenen rechtlichen Einheiten dürfen nicht in den Vorstand
gewählt werden.
Hat die Hauptversammlung nach § 8.2 ein Ehrenvorstandsmitglied ernannt, so ist dieses ein ordentliches Mitglied des
Vorstandes, und zwar zusätzlich zu den anderen Vorstandsmitgliedern.
Wahlen zum Vorstand sind geheim. Die Wahl gilt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt wird im 3-Jahres-Turnus in der Reihenfolge (beginnend mit der Mitgliederversammlung 2006):
· Ein stellvertretender Vorsitzender, zwei Elternvertreter
· Vorsitzender, Schriftführer
· Ein stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart
Der Berater des Vorsitzenden des Freizeitclubs Lebenshilfe wird in der dortigen Mitgliederversammlung ernannt. Kraft
dessen wird er Mitglied des Vorstandes. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der
Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, erfolgt eine Ersatzwahl spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Ist die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes noch nicht abgelaufen, gilt die Ersatzwahl nur
bis zum Ende der Amtszeit.
Der Geschäftsführer der Einrichtungen ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 10
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende allein und bei seiner Verhinderung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam.
Die Verteilung der Aufgaben zwischen geschäftsführendem Vorstand und Gesamtvorstand wird in einer Geschäftsordnung
geregelt.
Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 11
Der Vorstand bestellt für die Einrichtungen des Vereins im Sinne des § 30 BGB beauftragte Vertreter, insbesondere für
a) die pädagogische Leitung der Einrichtungen befähigte Fachkräfte,
b) die Geschäftsführung der Einrichtungen einen Geschäftsführer.
Die bestellten Vertreter sind in das Vereinsregister einzutragen.
§ 12
Mitwirkungsgremien
Der Vorstand bildet, soweit erforderlich, Mitwirkungsgremien (z.B. Verwaltungsrat, Beirat, Gutachtergruppe) mit
Zuständigkeit für den Verein oder für einzelne Einrichtungen des Vereins. In diese Gremien sowie in die Gremien
der mit dem Verein verbundenen rechtlich selbständigen Einheiten entsendet der Vorstand für die Aufgabenstellung
geeignete Vertreter des Vereins.
§ 13
Beurkundung der Beschlüsse
Über Verlauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes wie des geschäftsführenden
Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung
ausdrücklich als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den Landesverband der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V. oder dessen Rechtsnachfolger. Das Vermögen darf
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung geistig behinderter Menschen im Sinne dieser Satzung verwendet
werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 11.05.2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft.



