Wir bitten Sie dringend, folgende Petition zu unterzeichnen:

 

Text der Petition

Wir fordern die Abschaffung des § 43a SGB XI: Alle Menschen mit Behinderung sollen einen gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben, unabhängig davon, in welcher Wohnform sie leben! Der § 43a SGB XI behandelt Menschen mit Behinderung bei der Pflege deutlich schlechter, wenn sie in einem „stationären Wohnheim“ (besondere Wohnformen) leben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung weiterhin gilt.

Begründung

Menschen mit Behinderung, die in sogenannten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnheime/ Wohnstätten) leben, haben durch den § 43 a SGB XI nur eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Unabhängig von ihrem Pflegegrad stehen ihnen nur Pflegeleistungen in Höhe von maximal 266 EUR/Monat zu. Das ist regelmäßig ein Bruchteil ihres tatsächlichen Bedarfs. Sie erhalten im Vergleich zu Menschen mit Behinderung, die häuslich gepflegt werden von der Pflegekasse zwischen 423 bis 1.729 Euro weniger an Versicherungsleistungen (für ihre Pflege pro Monat je nach Pflegegrad). Die betroffenen Bewohner:innen können hierdurch gezwungen sein, ihr vertrautes Lebensumfeld zu verlassen.

Damit stellt sich der Gesetzgeber selbst in krassen Widerspruch zu dem mit dem Bundesteilhabegesetz verbundenen Paradigmenwechsel. Hier wird als zentrale Neuerung angepriesen, dass die Leistungen künftig personenzentriert und nicht mehr einrichtungszentriert zu erfolgen haben. Es ist offenkundig, dass die Gruppe von Menschen mit Behinderung, die in Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI leben gegenüber der Gruppe von Menschen mit Behinderung, die außerhalb dieser Einrichtungen leben benachteiligt werden. Dies ist ungerechtfertigt, da alle die gleichen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufbringen. Die Forderung dieser Petition lautet deshalb: Menschen mit Behinderung sollen unabhängig davon, wo und wie sie leben uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten!

Weiter verstößt der § 43a SGB XI unserer Auffassung nach unter anderem gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auch gegen andere Grundrechte, wie z.B. das in Art 2 Abs. 1 garantierte Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3, Satz 2 des Grundgesetzes. So kommen Experten zu dem Ergebnis, das § 43aSGBXI insoweit mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als Versicherte davon betroffen sind, die für die Leistungen einer Behinderteneinrichtung ganz oder teilweise selbst bezahlen müssen oder Kostenbeiträge leisten. § 43a SGBXI ist weiterhin für diejenigen Versicherten mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar, deren Pflege nur wegen dieser Norm in einer Behinderteneinrichtung nicht sichergestellt werden kann. Schließlich verstößt die Norm auch gegen das grundgesetzlich geschützte Verbot einer Diskriminierung. Nach Art. 3 Abs. 3, Satz s GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot ist dabei auch auf Ungleichbehandlungen zwischen Menschen mit Behinderung anzuwenden.

 

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